Aktuelle Themen
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Gleich mehrere antiretrovirale Arzneimittel sind seit dem 01.01.20 nicht mehr im Handel. Es handelt sich um ältere Arzneistoffe, die zuletzt nur noch selten zum Einsatz kamen. Modernere Behandlungsoptionen mit wesentlich günstigerem Nutzen-Risiko-Verhältnis haben den Vertrieb der Fertigarzneimittel Reytatz®, Videx® und Crixivan® auch wirtschaftlich gesehen für die entsprechenden Hersteller wenig rentabel gemacht. Hinzu kommt, dass gemäß den aktuellen nationalen und internationalen Leitlinien bei der Behandlung therapienaiver HIV-infizierter Patienten moderne und potentere Arzneistoffe bzw. Arzneistoffkombination bevorzugt werden.
Der Proteasehemmer Crixivan® mit dem Wirkstoff Indinavir war nur noch bis Ende 2019 erhältlich. Ebenso wird der Proteasehemmer Atazanavir von Bristol-Meyers-Squibb nicht mehr vertrieben. Das entsprechende Fertigarzneimitel mit dem Namen Reyataz® ist außer Handel gegangen. Allerdings sind Reimporte der Präparate und ein Pulver noch eingeschränkt verfügbar. Durch den Patentablauf von Reyataz® gibt es mittlerweile zahlreiche Firmen, die Atazanavir-Generika kostengünstiger anbieten, welche zudem Eingang in die Rabattverträge diverser (gesetzlicher) Krankenkassen gefunden haben.
Der nukleosidische Reversetranskriptase-Hemmstoff Didanosin steht ebenfalls als einer der ältesten Vertreter seiner Wirkstoffklasse seit dem 01.01.20 nicht mehr für die antiretrovirale Therapie zur Verfügung. Entsprechende Fertigarzneimittel unter der Bezeichnung Videx® gingen ersatzlos (Ausnahme: Pulver) aus dem Handel. Eine generische Alternative gibt es nicht.
Quelle: eigene Daten; hiveandmore.de; Pressemitteilung MSD
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Von Verena Stahl | Die neueste Entwicklung auf dem Gebiet der HIV-Prävention lautet Prä-Expositions-Prophylaxe, kurz PrEP. Wirklich neu ist diese Option jedoch nicht, denn schon seit 2012 wird die einmal tägliche, prophylaktische Einnahme des antiretroviralen Kombinationspräparates Emtricitabin/Tenofovirdisoproxil (TDF/FTC) von der WHO für bestimmte Personengruppen empfohlen, um sie vor einer HIV-Infektion zu schützen. Das zarte Pflänzchen wurde jedoch in Deutschland lange Zeit klein gehalten, als .Life-Style-Therapie" abgestempelt und war nicht zugelassen. Es folgte die EMAZulassung im Oktober 2016, dennoch bestand kein gesetzlicher Anspruch, und PrEP-Anwender bezahlten die Kosten aus eigener Tasche - sofern sie es sich leisten konnten. Seit September 2019 kann die HIV-Prä-Expositions-Prophylaxe nun zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden.
[Lesen Sie hier den ganzen Artikel aus der DAZ]
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Interview mit Robin Rüsenberg, Geschäftsführer der Dagnä
Das Honorar für die ärztliche Leistung bei der PrEP steht jetzt fest. Ist diese Vergütung extrabudgetär?
Rüsenberg: Ja, die Ziffern – also die neuen GOP 01920 bis 01922 – sind extrabudgetär und sie können nur von Vertragsärzten abgerechnet werden, die sich für die Anlage 33 BMV-Ä qualifizieren, was für dagnä-Mitglieder kein Problem sein sollte. Die Finanzierung ist zunächst für zwei Jahre extrabudgetär, wie es anschließend weitergeht, muss dann verhandelt werden.
Müssen die Schwerpunkt-Ärzte, die HIV-Ziffern abrechnen, auch noch einen Antrag für die PrEP-Ziffern stellen oder läuft das automatisch?
Rüsenberg: Dies regelt die neue Anlage 33 BMV-Ä: HIV-Schwerpunktärzte, die eine Genehmigung der zuständigen KV gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids nach § 135 Abs. 2 SGB V haben, müssen einen Antrag bei der KV stellen. Sie brauchen aber keine weiteren Nachweise ihrer fachlichen Qualifikation zur Teilnahme an der „GKV-PrEP“ zu erbringen. Die KV-Genehmigung wiederum berechtigt zur Abrechnung der GOP 01920 bis 01922.
Im Bundesmantelvertrag sind auch Änderungen bei den Laborleistungen aufgeführt. Wer kann diese Leistungen abrechnen?
Rüsenberg: Der EBM zur PrEP sieht auch Laborleistungen vor, die zum 1. Oktober 2019 in Kraft treten, konkret die GOP 01931 bis 01936. Abrechnungsvoraussetzung für diese Untersuchungen ist eine Genehmigung der zuständigen KV nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.
Was ist bei der Verordnung der PrEP-Medikation zu beachten?
Rüsenberg: Grundsätzlich gelten die üblichen Spielregeln: Sofern medizinische Gründe nicht dagegensprechen, eine Handelsnamen- oder Wirkstoffverordnung vornehmen und das aut idem-Feld freilassen. Dergestalt umgeht man auch die Problematik nicht offen gelegter Rabattverträge – wobei im Bereich PrEP bisher auch keine Rabattverträge bekannt sind.