Deutsche Arbeitsgemeinschaft der HIV- und Hepatitis-kompetenten Apotheken
DAH
²KA e.V.

- Satzung -


1. Name des Vereins
Der Verein erhält den Namen Deutsche Arbeitsgemeinschaft der HIV- und Hepatitis-kompetenten Apotheken - DAH²KA. Er ist beim Amtsgericht Köln unter der Registernummer VR13936 in das Vereinsregister eingetragen und führt die Zusatzbezeichnung e.V..

2. Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3. Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist
a) die Verbesserung der Beratung, Compliance und Versorgung mit Azneimitteln von HIV-infizierten Patienten,
b) die Wahrnehmung der Interessen derjenigen niedergelassenen Apotheker, die in der Beratung und Versorgung von HIV-infizierten Patienten engagiert sind,
c) die Weiterbildung der Mitglieder auf allen die HIV-Infektion betreffenden wissenschaftlichen Gebieten,
d) die Förderung der Zusammenarbeit der unterschiedlichen Fachgebiete in der Beratung und Versorgung von HIV-infizierten Patienten,
e) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Apothekern und solchen Institutionen des Gesundheitswesens, die bei der Beratung und Versorgung von HIV-infizierten Patienten kooperieren können,
f) die Durchführung und Dokumentation von Fortbildungsveranstaltungen,
g) die Vertretung der vorgenannten Ziele insbesondere gegenüber Bundes- und Landes-Behörden und Krankenkassen.

4. Vereinstätigkeit
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßigen persönlichen Erfahrungsaustausch, Organisation von und Teilnahme an Vortragsveranstaltungen, Seminaren und Kongressen sowie die Bereitstellung von wissenschaftlichem Informationsmaterial für die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft.

5. Einrichtungen

Im Rahmen des Vereinszweckes kann der Verein eigene Einrichtungen gründen und unterhalten.

6. Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Begünstigungsverbot

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Erwerb der Mitgliedschaft

Nur natürliche Personen können die Mitgliedschaft erwerben. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder selbstständige niedergelassene Apotheker werden, der bereits über Kompetenz in der Beratung von HIV-Patienten verfügt. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrags auf Mitgliedschaft. Eine Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar; ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Der Verein kann außerordentliche Mitglieder aufnehmen, die nicht niedergelassene Apotheker sind. Zur Aufnahme bedarf es eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses. Die außerordentlichen Mitglieder sind weder stimmberechtigt noch beitragspflichtig.

8. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes.

8.1. Austritt
Die Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt hat schriftlich zu erfolgen. Er wird mit Zugang an ein Mitglied des Vorstandes wirksam.

8.2. Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand unter Anhörung des Betroffenen. Der Vorstand hat unter Darstellung des wichtiges Grundes das auszuschließende Mitglied mit einer Frist von mindestens 14 Tagen schriftlich zum Anhörungstermin zu laden. Für die Einhaltung der Frist genügt die Absendung per Einwurf-Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist vor Beschlussfassung zu verlesen, einem anwesenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Der Ausgeschlossene kann innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Beschlusses bei der Geschäftsstelle des Vereins Widerspruch einlegen, der zu begründen ist. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Außerordentliche Mitglieder können auch ohne wichtigen Grund durch einen Vorstandsbeschluß, der mit einfacher Mehrheit gefaßt werden kann, ausgeschlossen werden. Ein Ausschluß ist dem außerordentlichen Mitglied mit einfachem Brief mitzuteilen.

8.3. Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn ein Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder eines nicht geringfügigen Teils desselben (mehr als 10%) in Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung, die per Einwurf-Einschreiben an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein muss, nicht innerhalb von zwei Monaten nach Absendung der Mahnung bezahlt. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gegeben werden muss.

9. Mitgliedsbeitrag

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen, eine Rückerstattung findet im Falle eines Ausscheidens nicht statt. Eine rückwirkende Erhöhung des Mitgliedsbeitrags für einen Zeitraum vor Beschlussfassung ist unzulässig. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

10. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung des Vereins und endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres.

11. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand (§ 12 und § 13 der Satzung)
b) die Mitgliederversammlung (§ 15 der Satzung).

12. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet ferner mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

13. Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstands
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2, Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 2.500,00 (i.W. zweitausendfünfhundert) EURO die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Im Innenverhältnis bedarf auch die Einstellung eines Geschäftsführers der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.

14. Beirat

Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Erfüllung der Vereinsaufgaben einen Beirat bilden, der ihn in pharmazeutischen und med. wiss. Fragen berät. In den Beirat können alle natürlichen Personen - unabhängig von Ihrer Ausbildung und ihrem ausgeübten Beruf - berufen werden. Die Berufung in den Beirat bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses, eine Abberufung ist mit einfacher Mehrheit möglich.

15. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
b) einmal jährlich, möglichst in den ersten sechs Monaten des Kalenderjahres
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.

Der Vorstand hat der nach Abs. b) zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine schriftliche Jahresabrechnung vorzulegen. Die Versammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Dies gilt auch dann, wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen. Die weitere Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 1/4 der Anwesenden ist geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen (anwesenden) Mitglieder. Sofern es bei einer Abstimmung keine Mehrheit gibt, gilt ein Antrag als abgelehnt. Zu einer Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ein Mitglied des Vereins kann sich in der Mitgliederversammlung nur durch ein anderes ordentliches oder außerordentliches Mitglied vertreten und auch auf diese Weise an Abstimmungen teilnehmen. Hierzu bedarf es allerdings der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, die zu Beginn der Versammlung dem Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter vorgelegt werden muss. Ein Mitglied kann nicht mehrere sondern nur ein anderes Mitglied vertreten. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied erhält ein Exemplar.

16. Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Kassen- und Wirtschaftsführung des Vereins für das vergangene Geschäftsjahr. Sie können mit dieser Prüfung auch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer beauftragen.
3. Die Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Bericht über die Kassenprüfung und machen Vorschläge zur Entlastung des Vorstandes.

17. Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Das Vereinsvermögen fällt an die deutsche Aidshilfe oder an eine andere von der Mitgliederversammlung benannte Körperschaft, die als gemeinnützig anerkannt sein muss, und die das Vermögen für die Belange HIV-Kranker einzusetzen hat.


Gemäß Ziff. 12 der Satzung wird der Verein durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Eine Abschrift des Protokolls der Gründungsversammlung sowie die Urschrift und zwei Abschriften der Satzung sind dieser Anmeldung beigefügt.

Köln, den 03.07.2014

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