Interview mit Robin Rüsenberg, Geschäftsführer der Dagnä

Das Honorar für die ärztliche Leistung bei der PrEP steht jetzt fest. Ist diese Vergütung extrabudgetär?

Rüsenberg: Ja, die Ziffern – also die neuen GOP 01920 bis 01922 – sind extrabudgetär und sie können nur von Vertragsärzten abgerechnet werden, die sich für die Anlage 33 BMV-Ä qualifizieren, was für dagnä-Mitglieder kein Problem sein sollte. Die Finanzierung ist zunächst für zwei Jahre extrabudgetär, wie es anschließend weitergeht, muss dann verhandelt werden.

Müssen die Schwerpunkt-Ärzte, die HIV-Ziffern abrechnen, auch noch einen Antrag für die PrEP-Ziffern stellen oder läuft das automatisch?

Rüsenberg: Dies regelt die neue Anlage 33 BMV-Ä: HIV-Schwerpunktärzte, die eine Genehmigung der zuständigen KV gemäß Qualitätssicherungsvereinbarung HIV/Aids nach § 135 Abs. 2 SGB V haben, müssen einen Antrag bei der KV stellen. Sie brauchen aber keine weiteren Nachweise ihrer fachlichen Qualifikation zur Teilnahme an der „GKV-PrEP“ zu erbringen. Die KV-Genehmigung wiederum berechtigt zur Abrechnung der GOP 01920 bis 01922.

Im Bundesmantelvertrag sind auch Änderungen bei den Laborleistungen aufgeführt. Wer kann diese Leistungen abrechnen?

Rüsenberg: Der EBM zur PrEP sieht auch Laborleistungen vor, die zum 1. Oktober 2019 in Kraft treten, konkret die GOP 01931 bis 01936. Abrechnungsvoraussetzung für diese Untersuchungen ist eine Genehmigung der zuständigen KV nach der Qualitätssicherungsvereinbarung Spezial-Labor gemäß § 135 Abs. 2 SGB V.

Was ist bei der Verordnung der PrEP-Medikation zu beachten?

Rüsenberg: Grundsätzlich gelten die üblichen Spielregeln: Sofern medizinische Gründe nicht dagegensprechen, eine Handelsnamen- oder Wirkstoffverordnung vornehmen und das aut idem-Feld freilassen. Dergestalt umgeht man auch die Problematik nicht offen gelegter Rabattverträge – wobei im Bereich PrEP bisher auch keine Rabattverträge bekannt sind.

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